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AGB

General Terms and Conditions of X-Akku Energy GmbH

§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines, Änderungen, Vertragssprache

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („nachfolgend AGB“) regeln das Rechtsverhältnis zwischen uns und unseren Kunden. Mit der Annahme unseres Angebots erkennt der Kunde diese AGB an, auch wenn sie seinen eigenen AGB ganz oder teilweise widersprechen. 

(2) Die jeweils aktuelle Fassung der AGB steht auf der Homepage der X-Akku (www.x akkuenergy.de/AGB) zum Download bereit und wird dem Kunden auf Verlangen elektronisch übermittelt. 

(3) Abweichende, entgegenstehende oder zusätzliche Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn wir ihre Geltung gegenüber dem Kunden schriftlich bestätigt haben. Selbst wenn wir auf ein Schreiben Bezug nehmen, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch dann, wenn wir die Leistung an den Kunden in Kenntnis seiner Geschäftsbedingungen vorbehaltlos ausführen. 

(4) Informationen zu uns erhalten Sie hier (https://x-akkuenergy.de/de/impressum/). 

(5) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch. Übersetzungen dieser AGB in andere Sprachen dienen lediglich zur Information des Kunden. Bei etwaigen Unterschieden zwischen den Sprachfassungen hat der deutsche Text Vorrang. 

§ 2 Nachweis Ihrer Unternehmereigenschaft

(1) Unser Leistungsangebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer. Wir können daher vor Vertragsschluss verlangen, dass der Kunde uns seine Unternehmereigenschaft ausreichend nachweist, z.B. durch Angabe seiner UST-ID Nr. oder durch sonstige geeignete Nachweise. Die für den Nachweis erforderlichen Daten sind vom Kunden vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben. 

(2) Zum Zwecke dieser AGB ist ein Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 Absatz 1 BGB).

§ 3 Angebot und Vertragsschluss 

(1) Die in Anzeigen und Internetseiten enthaltenen Angaben von X-Akku sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Sie stellen kein Angebot im Sinne von § 145 BGB dar, sondern gelten für den Kunden als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. 

(2) Die Bestellung der Ware bzw. Leistung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot durch den Kunden dar, die bezeichnete Ware/Leistung erwerben zu wollen/in Anspruch nehmen zu wollen. Wir können das mit der Bestellung des Kunden unterbreitete verbindlichen Vertragsangebot innerhalb von 2 Wochen nach Bestelleingang annehmen. Die Annahme kann schriftlich, textlich oder durch Auslieferung der bestellten Ware oder der Erbringung der bestellten Leistung erfolgen (Annahmeerklärung). Bitte prüfen Sie regelmäßig den SPAM-Ordner Ihres E-Mail Postfachs. Wir sind nicht zur Annahme von Bestellungen verpflichtet. Erklären wir nicht innerhalb von 2 Wochen nach Bestelleingang die Annahme der Bestellung, ist die Bestellung abgelehnt. Wenn der Kunde eine Bestellung per E-Mail abgibt, erhält er von X-Akku eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bestätigt, die Einzelheiten zur Bestellung aufführt (Bestellbestätigung). Diese Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar, sondern informiert diesen lediglich darüber, dass seine Bestellung bei X-Akku eingegangen ist, kann aber mit der Annahme verbunden werden. Bei mündlichem Vertragsabschluss wird der Leistungsumfang der von uns zu erbringenden Lieferungen/Leistungen durch unsere schriftliche Vertragsbestätigung bestimmt. 

(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von X-Akku nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird. 

(4) Technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Angeboten und schriftlichen Unterlagen sowie Leistungs-, Konstruktions- und Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Kunde daraus Rechte herleiten könnte. Angaben über unsere Produkte (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaffenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich. 

 (5) X-Akku behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihren abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Mustern, Berechnungen, Prospekten, Katalogen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln – auch in elektronischer Form – vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von X-Akku weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von X-Akku diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. 

 (6) Die Vertragsbestimmungen mit Angaben zu den vereinbarten Vertragsleistungen, einschließlich dieser AGB, werden dem Kunden unmittelbar übergeben oder per E Mail mit Annahme des Vertragsangebotes bzw. mit der Benachrichtigung hierüber zugesandt. Eine Speicherung der Vertragsbestimmungen durch uns erfolgt nicht. 

§ 4 Vertragsdauer/Kündigung/Annahmeverzug

(1) Die Dauer des Vertrags sowie der Zeitpunkt der Leistung ergeben sich aus den spezifischen Vereinbarungen zwischen X-Akku und dem Kunden. 

(2) Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für uns liegt insbesondere vor, wenn 

 a) der Kunde sich einer wesentlichen, trotz Abmahnung fortgesetzten Vertragsverletzung schuldig macht oder 

 b) besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer unter Abwägung der beiderseitigen Interessen uns eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zuzumuten ist. 

 (3) Die Kündigung bedarf mindestens der Textform. 

 (4) Bei Annahmeverzug oder sonstiger schuldhafter Mitwirkungspflichten seitens des Kunden sind wir zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, berechtigt. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

§ 5 Leistungen/Leistungszeit

(1) X-Akku ist berechtigt, bei der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen auf die Dienste von Dritten (Subunternehmer) als Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 278 BGB zurückzugreifen. 

(2) Von X-Akku in Aussicht gestellt Fristen und Termine für Leistungen gelten stets nur annährend, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. 

(3) Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Kunden – vom Kunden eine Verlängerung der Leistungspflichten oder eine Verschiebung von Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.  

(4) Geraten wir mit einer Leistung in Verzug oder wird uns eine Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 15 dieser AGB beschränkt. (5) X-Akku ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn – die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, – die Lieferung der restlichen bestellten Waren sichergestellt ist und – dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, X-Akku erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit). 

(6) Lieferungen erfolgen ab Werk (EXW), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die beiderseitigen Pflichten bestimmen sich nach den International Commercial Terms (INCOTERMS® 2020 – EXW/FCA, FAS, FOB/ CFR, CIP, CPT, CIP/DAP, DPU, DDP), wobei die Klauseln EXW („Ex works“) und DDP („Delivered Duty Paid“) ausschließlich im nationalen und nicht im internationalen Handel außerhalb der EU verwendet werden. 

(7) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch X-Akku betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten. Für den Fall, dass der Kunde es versäumt, die Zollabfertigung abzuschließen oder die Waren innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Ankunft am Bestimmungsort abzunehmen, gehen alle daraus resultierenden Kosten und Verluste (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Lagegebühren, Standgelder, Strafen und alle damit verbundenen Ausgaben) ausschließlich zu Lasten des Kunden. X-Akku behält sich das Recht vor, die Waren ohne vorherige Ankündigung nach eigenem Ermessen zu veräußern und Ersatz für etwaige daraus resultierende Schäden oder Verluste zu verlangen. 

(8) Bei nachträglichen Vertragsänderungen oder -Ergänzungen beginnt die jeweils vereinbarte Liefer-/Leistungszeit neu zu laufen. 

(9) Wir kommen dann nicht in Verzug, wenn wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, selbst nicht beliefert werden, z.B. wenn Lieferschwierigkeiten unseres Lieferanten, von uns nicht zu vertretendem Energiemangel etc. Wir sind verpflichtet, die ausbleibende Selbstbelieferung dem Kunden unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Nichtbelieferung mehr als 4 Monate, können beide Parteien nach dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, der Kunde jedoch nur dann, wenn es für ihn unzumutbar ist, eventuelle von uns vorgeschlagene Ersatzprodukte zu akzeptieren. Bei Rücktritt haben wir dem Kunden unverzüglich die geleisteten Anzahlungen zurückzubezahlen, allerdings nur soweit die von uns bereits erbrachten Leistungen für den Kunden infolge des Rücktritts keinen Wert mehr haben. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.

(10) Haben wir die Verzögerung zu vertreten, kann der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten. Entsteht dem Kunden durch die Verzögerung ein Schaden, ist er berechtigt, eine pauschale Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, insgesamt aber höchstens 5 % des Werts desjenigen Teils der Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Ein darüberhinausgehender Schadensersatz ist im Rahmen der Bestimmungen des § 15 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen.

(11) Bei Verzögerungen höherer Gewalt gilt insoweit § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 

§ 6 Annahmeverzug/Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er seine sonstigen Mitwirkungspflichten, so können wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und den uns entstehenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen verlangen. Im Falle des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. 

(2) Der Kunde wird uns die für die Erbringung der Leistung von seiner Seite sämtliche für die Erbringung der Leistung notwendigen gegebenenfalls aktualisierten Unterlagen, Zeichnungen mit sämtlichen Detailanforderungen und Maßen sowie Referenzmaß, Informationen, Arbeitsmittel, auch später bekanntwerdende, und Daten vollständig, richtig, rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stellen. X-Akku darf von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen, außer diese sind für uns offensichtlich unvollständig oder unrichtig. 

(3) Maßangaben sind vom Kunden in der Längeneinheit Millimeter (mm) vorzunehmen. Gibt der Kunde andere Maßangaben, nimmt X-Akku eine Umrechnung vor, ohne allerdings für die Richtigkeit der Umrechnung zu gewähren bzw. zu garantieren. 

(4) Beauftragt der Kunde X-Akku mit der Fertigung einer Ware bzw. eines Werks, verpflichtet sich der Kunde, uns eine Zeichnung mit sämtlichen Detailanforderungen und Maßen sowie Referenzmaß (siehe hierzu § 6 (2) zur Verfügung zu stellen. X-Akku darf die Maße in der Zeichnung des Kunden im Verhältnis zum Referenzmaß als verbindlich ansehen. Wir nehmen in unserer Annahmeerklärung auf die Zeichnung des Kunden Bezug. 

(5) Mitwirkungspflichten sind wesentliche Pflichten des Kunden. Kommt der Kunde trotz Aufforderung seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, sind wir insoweit von unseren Verpflichtungen befreit, soweit die Einhaltung der nichterfüllten Pflicht Voraussetzung für die Leistungserbringung durch uns ist. Wir können außerdem hierdurch entstehenden Mehraufwand in Rechnung stellen. 

(6) Sind wir der Auffassung, dass der Kunde eine ihm obliegende Mitwirkungspflicht nicht vertragsgemäß erbringt, werden wir den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen und dem Kunden eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Mitwirkungsleistung setzen, gegebenenfalls werden wir den Kunden auf etwaige nachteilige Folgen der nicht vertragsgemäßen Erbringung der Mitwirkungsleistung im Rahmen der Nachfristsetzung hinweisen. Solange Mitwirkungsleistungen nicht vertragsgemäß erbracht sind, sind wir für sich daraus ergebende Leistungsstörungen nicht verantwortlich. Durch die nicht vertragsgemäße Erbringung von Mitwirkungsleistungen uns entstehender Mehraufwand können wir gesondert in Rechnung stellen. Gegebenenfalls weitergehende Ansprüche von uns bleiben unberührt. 

§ 7 Abnahme/Untersuchungs- und Rügepflicht

(1) Soweit eine Abnahme der Leistung von X-Akku stattzufinden hat, gilt die von X Akku erbrachte Leistung als vertragsgemäß, wenn der Kunde es unterlässt, offensichtliche Mängel X-Akku bei Abnahme unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, es sei denn, X-Akku hat den Mangel arglistig verschwiegen. 

 (2) Soweit keine Abnahme der von X-Akku erbrachten Leistungen stattzufinden hat, übernimmt der Kunde in Bezug auf alle Leistungen der X-Akku in Durchführung des geschlossenen Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend der Regelung in § 377 HGB. 

§ 8 Behinderung/Höhere Gewalt

(1) Sehen wir uns in der Durchführung eines Auftrags durch Umstände höherer Gewalt behindert, so werden wir dies dem Kunden rechtzeitig schriftlich mitteilen. Sind die behindernden Umstände von uns nicht zu vertreten, so werden sich die Vertragspartner über eine angemessene Verschiebung der vereinbarten Leistung verständigen. Unterbleibt die rechtzeitige, schriftliche Mitteilung, so können wir uns später auf diese Umstände nicht berufen. Sollte keine Einigung zwischen uns und dem Kunden zustande kommen, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und ihm werden geleistete Zahlungen erstattet. 

 (2) In Fällen höherer Gewalt ist die hiervon betroffene Vertragspartei für die Dauer und im Umfang der Auswirkung von der Verpflichtung zur Leistung befreit. Höhere Gewalt ist jedes außerhalb des Einflussbereichs der jeweiligen Vertragspartei liegende Ereignis, durch das sie ganz oder teilweise an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gehindert wird, einschließlich Feuerschäden, Überschwemmungen, Pandemien, Streiks und rechtmäßiger Aussperrungen sowie von ihr nicht verschuldeter Betriebsstörungen oder behördlicher Verfügungen. Die betroffene Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei unverzüglich den Eintritt sowie den Wegfall der höheren Gewalt anzeigen und sich nach besten Kräften bemühen, die höhere Gewalt zu beheben und in ihren Auswirkungen so weit wie möglich zu beschränken. Die Vertragsparteien werden sich bei Eintritt höherer Gewalt über das weitere Vorgehen abstimmen und festlegen, ob nach ihrer Beendigung, die während dieser Zeit nicht durchgeführten Leistungen nachgeliefert werden sollen. Ungeachtet dessen ist jede Vertragspartei berechtigt, von den hiervon betroffenen Bestellungen zurückzutreten, wenn die höhere Gewalt mehr als vier Wochen seit dem vereinbarten Leistungsdatum andauert. Das Recht jeder Vertragspartei, im Falle länger andauernder höherer Gewalt den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. 

§ 9 Preise; Zahlungsbedingungen

(1) Mangels anderslautender Vereinbarung gelten unsere Preise grundsätzlich in Euro und US-Dollar ab Werk auf der Grundlage der INCOTERMS® 2020 (EXW/FCA, FAS, FOB/ CFR, CIP, CPT, CIP/DAP, DPU, DDP), wobei die Klauseln EXW („Ex works“) und DDP („Delivered Duty Paid“) ausschließlich im nationalen und nicht im internationalen Handel außerhalb der EU verwendet werden. Gesetzliche Abgaben, Zölle und Steuern sind in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten. 

(2) Wir sind berechtigt, die mit dem Kunden vereinbarten Preise bei veränderten Marktbedingungen, bei erheblichen Veränderungen in den Beschaffungskosten, Änderungen der Umsatzsteuer oder der Beschaffungspreise oder ähnlichen Umständen vier Monate nach Vertragsschluss anzupassen. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gefordert werden. Eine Erhöhung ist dem Kunden anzukündigen und wird frühestens einen Monat nach Zugang der Mitteilung wirksam. Basis hierfür ist unsere jeweils gültige Listenpreisliste. 

(3) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von X-Akku zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von X-Akku (jeweils abzüglich eines etwaig vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). 

(4) Wir bieten nachfolgende Zahlungsmethoden an: – Überweisung. Wir behalten uns vor, bestimmte Zahlungsmethoden auszuschließen. 100 % der vereinbarten Vergütung werden – soweit nichts anderes vereinbart ist – als Vorschusszahlung im Wege einer telegrafischen Überweisung (Telegraphic Transfer) fällig. X-Akku gewährt Skonto in Höhe von 3 Prozent der vereinbarten Netto-Vergütung bei vollständiger Zahlung innerhalb von XX Werktagen nach Zugang der Schlussrechnung. Der Kunde ist damit einverstanden, dass X-Akku seine Rechnungen dem Kunden per E-Mail und nicht in Papierform übermittelt. 

(5) Für den Fall, dass der Kunde bei Fälligkeit nicht leistet, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 9%-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleiben unberührt. X-Akku hat bei Verzug des Kunden außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 288 Absatz 5 Satz 1 BGB. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung von X-Akku um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. 

(6) Wir sind berechtigt, Forderungen durch Vertrag mit einem Dritten auf diesen zu übertragen (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der Dritte an unserer Stelle als Forderungsinhaber. Die Abtretung werden wir dem Kunden in der jeweiligen Rechnung anzeigen. In diesem Fall kann der Kunde nur noch an den Dritten als neuen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung leisten. 

(7) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Anspräche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist. 

(8) X-Akku ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn X-Akku nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von X-Akku durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

§ 10 Eigentumsvorbehalt 

(1) Das von uns gelieferte Produkt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum (Vorbehaltsware). 

 (2) Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern uns der Kunde nicht nachweist, dass er selbst eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Hierdurch tritt der Kunde schon jetzt sämtliche Ansprüche gegen seinen Versicherer an uns ab, sofern er sich auf eines der vorgenannten Leistungshindernisse beruft. 

 (3) Gerät der Kunde mit einer fälligen Zahlung ganz oder zu einem erheblichen Teil mehr als 10 Tage in Verzug und ist eine von uns gesetzte angemessene Zahlungsfrist erfolglos verstrichen, können wir vom Kunden Herausgabe der Vorbehaltsware verlangen, auch ohne zuvor den Rücktritt vom Vertrag erklärt zu haben. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen des Kunden Insolvenzantrag gestellt und dieser nicht binnen 20 Tagen ab dem Datum der Antragstellung zurückgenommen wird. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach oder drohen Verlust oder Untergang der Vorbehaltsware, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen. Hierzu dürfen wir den Standort der Vorbehaltsware betreten. Durch diese Maßnahme anfallende Rücknahmekosten trägt der Kunde. 

 (4) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Kunde darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. In diesem Falle tritt der Kunde jedoch in Höhe des Rechnungswerts unserer Forderung bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer eventuellen Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an X-Akku ab. X-Akku nimmt diese Abtretung an. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt der Kunde auch nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange und, soweit der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigen, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Verlangen des Kunden freizugeben. 

§ 11 Gefahrübergang, Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gefahr geht, sofern Versand der Ware vereinbart ist und X-Akku nicht den Transport übernommen hat, spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und X-Akku dies dem Kunden angezeigt hat. Trotz aller Sorgfalt kann es gelegentlich zu Transportschäden kommen. Bereits bei Empfang der Ware äußerlich erkennbare Verpackungs- oder Warenschäden muss sich der Kunde bzw. der vom Kunden bevollmächtigte Empfänger direkt vom Zusteller bestätigen lassen. Im Schadensfall sind Ersatzansprüche vom Kunden direkt beim Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten zu stellen. Dies hat auf die Fälligkeit unserer Rechnung keinen Einfluss und berechtigt nicht zu Abzügen am Rechnungsbetrag. 

(2) Unsere Haftung erstreckt sich auf dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit unserer Produkte. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, a) wenn unsere Produkte vom Kunden oder von Dritten nicht sachgerecht gelagert, eingebaut, in Betrieb genommen oder genutzt werden; b) bei natürlichem Verschleiß; c) bei nicht ordnungsgemäßer Wartung; d) bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel; e) bei Schäden, die durch Reparaturen oder sonstige Arbeiten Dritter entstehen, in die wir nicht ausdrücklich eingewilligt haben. 

(3) Der Kunde hat das Produkt unverzüglich nach Eingang zu untersuchen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang des Produkts schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt das Produkt als genehmigt. Ergänzend gilt § 377 HGB. 

(4) Unsere gesetzliche Haftung wegen Mängeln ist auf die Nacherfüllung beschränkt, d.h. nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Der Kunde muss uns umgehend ausreichend Gelegenheit zur Nacherfüllung geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Die ausgetauschten Teile sind vom Kunden an uns herauszugeben. 

 (5) Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so erstreckt sich unsere Haftung nicht auf Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Eine Haftung für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden ist ausgeschlossen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Kunde berechtigt, die Gegenleistung zu mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurückzutreten. 

 (6) Die Verjährungsfrist von Gewährleistungsansprüchen für die gelieferte Ware beträgt – außer im Fall von Schadensersatzansprüchen – 12 Monate ab Erhalt der Ware. 

 (7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die X-Akku aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird X-Akku nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen X-Akku bestehen bei derartigen Mängeln nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen X Akku gehemmt. 

 (8) Beim Verkauf gebrauchter Produkte ist unsere Haftung ausgeschlossen. 

 (9) Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, und nicht für sonstige Vermögensschäden des Kunden. 

§ 12 Verschwiegenheitspflicht 

(1) Soweit sich die Vertragsparteien Geschäftsgeheimnisse zur Erfüllung des Vertragszwecks zur Verfügung stellen, verpflichtet sich jede Partei, alle ihr indirekt oder direkt zur Kenntnis gekommenen Geschäftsgeheimnisse zeitlich unbegrenzt strikt vertraulich zu behandeln und diese nur für Zwecke der Durchführung dieses Vertrages zu verwenden. 

 (2) Die Geschäftsgeheimnisse dürfen nur gegenüber denjenigen Personen offengelegt werden, die Zugang zu den Geschäftsgeheimnissen zur Erfüllung des Vertragszwecks benötigen und die offenlegende Partei wird ihnen die in § 12 dieser AGB geregelten Geheimhaltungsbestimmungen auferlegen. Jede der Vertragsparteien wird den Verlust oder unbefugte Weitergabe vertraulicher Informationen der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich mitteilen. Dies gilt auch bei Raub, Einbruch, Diebstahl und ähnlichen Vorkommnissen. 

 (3) Jede Partei wird nach dem aktuellen Stand der Technik angemessene technische Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse ergreifen, und sie durch angemessene und geeignete Geheimhaltungs- und Schutzmaßnahmen gegen unbefugten Zugriff oder Missbrauch Dritter und vor Verlust sichern und es unterlassen, die Geschäftsgeheimnisse selbst oder durch Dritte wirtschaftlich zu verwerten. 

 (4) Mitarbeiter und weitere Erfüllungsgehilfen von X-Akku sind im gleichen Umfang wie X-Akku selbst zur Vertraulichkeit zu verpflichten. X-Akku weist dies auf Verlangen des Kunden nach. 

 (5) Verstößt eine Partei gegen die sich aus (1) und (2) ergebende Verpflichtung und hat sie diesen Verstoß zu vertreten, verwirkt sie eine Vertragsstrafe, die von der anderen Partei im Einzelfall nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegen und im Streitfall von dem örtlich zuständigen Landgericht zu überprüfen ist. Eine gezahlte Vertragsstrafe ist auf Schadensersatzansprüche, die aus der gleichen Pflichtverletzung resultieren, anzurechnen. Die Vertragsstrafe stellt dabei den Mindestschaden dar.

§ 13 Schutzrechte Dritter 

(1) Der Kunde steht dafür ein, dass die X-Akku zur Erbringung ihrer vertraglichen Leistung zur Verfügung gestellten Unterlagen und Dokumente wie bspw. Zeichnungen, Pläne, Skizzen Entwürfe, Kalkulationen, Produkte, Marken etc. frei von Rechten Dritter sind und ihre vertragsgemäße Nutzung nicht in Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde wird X-Akku auf erstes Anfordern von allen Forderungen und Ansprüchen freistellen und gegen alle Ansprüche verteidigen, die wegen der Verletzung von derartigen Rechten Dritter geltend gemacht werden. Der Kunde erstattet X-Akku alle entstehenden Verteidigungskosten und sonstigen Schäden, soweit uns aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. X-Akku hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten. 

 (2) Die Vertragspartner sind wechselseitig verpflichtet, sich unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn gegen sie Ansprüche wegen Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit den vertragsgegenständlichen Leistungen geltend gemacht werden. 

 (3) Werden durch die vereinbarten Leistungen bzw. durch deren Nutzung Rechte Dritter verletzt, so wird der Kunde die betroffenen Unterlagen und Dokumente auf eigene Kosten unverzüglich so abändern, dass diese bzw. die betroffenen Leistungen schutzfrei gestellt werden oder uns das Recht zur unbelasteten Nutzung verschaffen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben X-Akku vorbehalten. 

§ 14 Datenschutz

(1) Zu den Qualitätsansprüchen von X-Akku gehört es, verantwortungsbewusst mit den persönlichen Daten der Kunden (diese Daten werden nachfolgend „personenbezogene Daten“ genannt) umzugehen. Die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden personenbezogenen Daten werden von X-Akku daher nur erhoben, gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur vertragsgemäßen Leistungserbringung erforderlich und durch gesetzliche Vorschriften erlaubt, oder vom Gesetzgeber angeordnet ist. X-Akku wird die personenbezogenen Daten der Kunden vertraulich sowie entsprechend den Bestimmungen des geltenden Datenschutzrechts behandeln und nicht an Dritte weitergeben. 

 (2) Hierüber hinaus verwendet X-Akku personenbezogene Daten der Kunden nur, soweit der Kunde hierzu ausdrücklich eingewilligt hat. Eine vom Kunden erteilte Einwilligung kann er jederzeit widerrufen. 

 (3) Dem Kunden ist bekannt, dass zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen und Erfüllung des Vertragsverhältnisses die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung auf Basis von Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO unter anderem von dessen Name, Unternehmereigenschaft, Adresse, Geburtsdatum und Bankverbindung erforderlich sind. 

 (4) X-Akku ist berechtigt – im Rahmen des gesetzlich Zulässigen – zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrags das Risiko von Zahlungsausfällen auf Kundenseite zu prüfen. 

 (5) X-Akku wird im Hinblick auf personenbezogene Daten des Kunden die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz Grundverordnung (DSGVO), wahren. (6) Im Übrigen verweist X-Akku auf seine Datenschutzerklärung (https://x akkuenergy.de/de/datenschutzerklaerung/).

§ 15 Haftungsbeschränkungen

(1) X-Akku haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen jeweils unbeschränkt für Schäden 

 (a) aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder fahrlässigem Verhalten von X-Akku beruhen; 

 (b) wegen des Fehlens oder des Wegfalls einer zugesicherten Eigenschaft; 

 (c) die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung bzw. sonst auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von X-Akku oder eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

(2) X-Akku haftet unter Begrenzung auf Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens für solche Schäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (d.h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf) durch X-Akku oder einen seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. 

(3) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. 

(4) Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. X-Akku haftet insoweit nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit seines Online-Auftritts. 

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen sowie die einvernehmliche Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel. Einseitige, empfangsbedürftige Erklärungen oder Anzeigen des Kunden bedürfen nur der Textform, es sei denn, dass das jeweils maßgebliche Recht für den Einzelfall eine strengere Form vorschreibt. 

 (2) Der zwischen uns und dem Kunden geschlossene Vertrag unterliegt vorbehaltlich zwingender internationalprivatrechtlicher Vorschriften dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens. 

 (3) Gerichtsstand im Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlich Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch nach unserer Wahl berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen. 

 (4) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, die Zusammenarbeit öffentlich bekanntzugeben. X-Akku ist berechtigt, den Kunden in internen und externen Veröffentlichungen in allen Arten von Medien als Referenzkunden unter Verwendung des Firmenlogos zu benennen. 

 (5) Die für die Waren geltenden Garantiebedingungen werden in den entsprechenden Verkaufsunterlagen, insbesondere im Kaufvertrag, in der Auftragsbestätigung und in der Rechnung, ausdrücklich festgelegt. Andere ausdrückliche oder stillschweigende Garantien gelten nicht, es sei denn, sie werden von X-Akku ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Die hierin enthaltene Garantie ist nicht übertragbar und gilt ausschließlich für den Kunden, der die Ware zuerst erwirbt. Eine Abtretung, Übertragung oder eine Weiterveräußerung der Garantie an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von X-Akku nicht gestattet. 

 (6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.


Mai 2025

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